Zurückstellung vom Wehrdienst

Die Zurückstellung vom Wehrdienst/Zivildienst ist in § 12 Wehrpflichtgesetz (WpflG) und § 11 Zivildienstgesetz (ZDG) geregelt. Von besonderem Interesse dürfte neben den sonstigen Zurückstellungsgründen vor allem für Arbeitgeber und Betriebsinhaber die Möglichkeit der Zurückstellung sein.

Ist die Fortführung des eigenen/elterlichen Betriebes bzw. des Betriebes des Arbeitgebers durch eine Einberufung zum Wehrdienst/Zivildienst erheblich eingeschränkt oder sogar gefährdet, kann beim zuständigen Kreiswehrersatzamt/Bundesamt für den Zivildienst ein Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst/Zivildienst eingereicht werden. Dem Antrag muss eine Zustimmungserklärung des Wehrpflichtigen/Zivildienstpflichtigen beigeben werden, aus der hervorgeht, dass er mit der Einreichung des Antrages einverstanden ist. Sowohl der Antrag als auch die Zustimmungserklärung sind formlos abzufassen.

Alle Anträge auf Zurückstellung vom Wehrdient/Zivildienst müssen hinreichend begründet sein. Entspricht das Kreiswehrersatzamt/Bundesamt für den Zivildienst einem Antrag auf Zurückstellung, so wird diese in der Regel so ausgesprochen, dass eine Ableistung des Wehrdienstes/Zivildienstes innerhalb der gesetzlichen Altersfrist noch möglich ist. In Ausnahmefällen, in denen die Einberufung eine unzumutbare Härte bedeuten würde, kann auch darüber hinaus zurückgestellt werden.

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